06.04.2023

So geht’s: Das musst Du wissen rund um die Analogleistungen in Deiner Zahnarztpraxis

Sabine Schmidt,
Abrechnungsspezialistin

WESHALB SIND ANALOGLEISTUNGEN UNENTBEHRLICH?

Die Gebührenordnung für Zahnärzte ist aus dem Jahr 2012 – genau genommen ist diese Gebührenordnung aber eine Kopie der GOZ von 1988. Der aktuelle Stand der Zahnmedizin wird somit keinesfalls abgebildet. Viele neue zahnärztliche Maßnahmen, die medizinisch notwendig sind, sind nicht in der GOZ enthalten. Diese können nur über den Weg der Analogie berechnet werden.

Um die Analogleistungen nach § 6 Abs. 1 GOZ gibt es viele Diskussionen in zahnärztlichen Praxen. Der nachfolgende Blogbeitrag wird Dir mehr Klarheit verschaffen.

WAS HABEN ANALOGLEISTUNGEN MIT BETRIEBSWIRSCHAFTLICH STIMMIGER HONORIERUNG ZU TUN?

Analogleistungen müssen betriebswirtschaftlich stimmig kalkuliert werden. Leider ist dies nicht immer der Fall.

Auf was sollte eine Praxis also beim Anlegen von Analogleistungen achten? Zur Festlegung einer Analogleistung benötigt man folgende Parameter:

  • Zeitdauer der Leistung,
  • individueller betriebswirtschaftlicher Stundensatz/Kostenminutensatz,
  • sowie die Höhe der verwendeten Materialien (sofern diese nicht zusätzlich berechnet werden).

Aus diesen Parametern kann dann die entsprechende Analogleistung festgelegt werden.

Warum sollten Analogleistungen ein mal im Jahr nachkalkuliert werden?

Leider schlummern bei vielen Zahnarztpraxen Analogleistungen jahrelang in der Praxisverwaltungssoftware, ohne dass diese angepasst werden. Der Stundensatz eines Zahnarztes/einer Zahnärztin ändert sich aber in der Regel jährlich. Aus diesen Gründen sollten auch Analogleistungen jährlich überprüft werden. Handwerkszeuge zur Anpassung der Analogleistungen sind die Auswahl einer höher bewerteten Analogleistung oder die Anpassung des Steigerungsfaktors.

Mit welchem Steigerungsfaktor sollten Analogleistungen berechnet werden?

Prinzipiell gilt bei Analogleistungen der Gebührenrahmen des § 5 der GOZ – dieser reicht vom 1,0fachen bis zum 3,5fachen Gebührensatz. Denkbar wäre unter rein gebührenrechtlichen Aspekten selbstverständlich auch eine Berechnung der Analogleistung oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes. Hierzu müsste aber mit dem Patienten im Vorfeld eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden.

Wie funktioniert der einfache und gebührenrechtlich korrekt Weg? Laut § 6 Abs. 1 GOZ muss eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung ausgewählt werden. Die Bundeszahnärztekammer stellt in ihrer Kommentierung deutlich fest, dass die „Gleichwertigkeit“ Vorrang hat. Wir empfehlen daher die Auswahl einer Leistung, bei der mit dem 1,8fachen des Gebührensatzes der Mittelwert erreicht wird. Somit besteht die Möglichkeit das Honorar sowohl nach unten (bis 1,0), als auch nach oben (bis 2,3) anzupassen ohne eine Begründung angeben zu müssen.

Weshalb müssen die neuen Beschlüsse des Beratungsforums zu den Analogleistungen differenziert betrachtet werden?

Die seitens des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen festgelegten Beschlüsse zur PAR-Therapie sind bezüglich der empfohlenen GOZ-Leistungen so festgelegt, dass ungefähr das BEMA-Niveau der entsprechenden Leistung erreicht wird. Da die Beschlüsse auch Hinweise zur Ausweisung in der Rechnung enthalten, ist davon auszugehen, dass auch nur die benannten Leistungen erstattet werden:

  • GOZ 8000a – PAR-Diagnostik Staging/Grading, Dokumentation
  • GOZ 4030a – Ausfertigung PAR-Formblatt
  • GOZ 2110a – Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)
  • GOZ 3010a/4138a – Subgingivale Instrumentierung PAR – AIT
  • GOZ 5070a – Befundevaluation – PAR
  • GOZ 2197a/0090a – Subgingivale Instrumentierung UPT
  • GOZ 4005a – weitere PSI-Codes (bei mehr als zwei pro Jahr).

Hier sollte bei allen Leistungen überprüft werden, ob anhand des Zeitaufwandes und des individuellen betriebswirtschaftlichen Stundensatzes mit dem 2,3fachen Faktor eine stimmige Honorierung erzielt werden kann. Zur Vermeidung von Erstattungsschwierigkeiten besteht die Möglichkeit oberhalb des 2,3fachen Gebührensatzes mit entsprechender Begründung zu berechnen.

„Mehr Sicherheit in der Abrechnung und gleichzeitig noch mehr Umsatz für die Praxis kannst Du in wenigen wochen erzielen.“

Ausführliches Fachwissen für mehr Sicherheit und direkte Umsetzung für noch mehr Umsatz, das erhältst Du bei uns. Wenn Du bereits über Abrechnungswissen verfügst, dann empfiehlt sich das Abrechnungs-Mentoring by Sabine Schmidt. Immer 14-tägig erhältst Du neue Abrechnungskompetenzen und zusätzlich werden all Deine Abrechnungsfragen (auch zu aktuellen Behandlungsfällen) ausführlich beantwortet. Schicke uns gerne Deine Anfrage und gemeinsam besprechen wir, ob das Mentoring für Dich in Frage kommt.

Welche weiteren Informationen sind wichtig im Zusammenhang mit der GEstaltung von Analogleistungen?


Leistungsbeschränkungen der zur Analogie herangezogenen Leistung (z. B. je Kieferhälfte/Frontzahnbereich, je Kiefer, je Zahn, Häufigkeit etc.) haben für die Analogleistung keine Relevanz. Jede Praxis sollte die Analogleistung daher individuell deklarieren.

Die Auswahl der Leistung muss nicht zwingend aus dem Bereich der GOZ erfolgen, in dem die Analogleistung anzusiedeln wäre.

Welche Regelungen exisiteren bezüglich der materialkostenberechnung bei Analogleistungen?

Aufgrund eines Regelungsdefizites in der GOZ sind Materialien (mit Ausnahme von Füllungsmaterial) immer zusätzlich zur Analogleistung berechnungsfähig. Hierbei ist aber zu beachten, dass es einzelne Kammerbereiche gibt, die hierzu eine andere Auffassung vertreten und darauf hinweisen, dass die Materialkosten in die Analogleistungen integriert werden müssen.

Welche Hilfsmittel existieren in Bezug auf Analogleistungen?


Als Orientierung welche zahnärztlichen Maßnahmen als Analogleistungen berechnet werden können, kann die Liste der analog zu berechnenden Leistungen der Bundeszahnärztekammer verwendet werden. Diese ist unter folgendem Link zu finden:

https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/katalog_analoge_leistungen_01.pdf

Eine Orientierung welche Analogleistungen seitens der privaten Kostenträger erstattet werden, findet man in den Beschlüssen des Beratungsforums:

https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/a/beschluesse_beratungsforum.pdf

Auch die regionalen Zahnärztekammern geben auf der jeweiligen Homepage hierzu Hilfestellungen.

Weshalb ist die Kommunikation mit dem Patienten elementar?

Der gut informierte Patient ist der verständige Patient. Patienten sollten daher immer im Vorfeld darüber informiert werden, aus welchen Gründen Analogleistungen unumgänglich sind, und dass diese eventuell zu unberechtigten Kürzungen in der Erstattung führen können.

Fazit:

Ohne die Verwendung von Analogleistungen, ist die Abrechnung moderner zahnärztlicher Leistungen nicht möglich. Jede Praxis sollte ihre Analogleistungen individuell kalkulieren und den Patienten entsprechend informieren, dass Analogleistungen eventuell zu Erstattungsschwierigkeiten führen können.
Wie Du Deine Abrechnungskompetenzen für noch mehr Umsatz erhöhst und gleichzeitig im Praxisalltag anwendest, dann lernst Du bei uns in den Seminaren Abrechnungsmanager/in (IHK) und Betriebswirt/in für zahnärztliche Abrechnung. Mit den praxisnahen Tipps sowie Schritt-für-Schritt-Anleitungen kommst Du direkt ins Umsetzen. Ausführliche Infos erhältst Du mit Klick auf die Links und telefonisch unter 07216271000

Was möchten Sie uns mitteilen?

Folgen Sie uns bereits auf den sozialen Netzwerken?

QM zertifiziert nach AZAV

Regelmäßige Audits garantieren Ihnen eine gleichbleibend hohe Qualität der Fachkurse. Die Deutsche Fortbildungsakademie Heilwesen® ist ein nach AZAV zertifizierter Bildungsträger.