Fachwissen von den Experten

17.05.2023

Warum die Lösung in der Honorarvereinbarung liegt

Sabine Schmidt,
Abrechnungsspezialistin

KALKULIERst Du deine HONORARE BETRIEBSWIRTSCHAFTLICH STIMMIG?

Der Zahnarzt ist Mediziner – er ist aber auch Unternehmer! Ein Unternehmer muss seine Leistungen betriebswirtschaftlich stimmig kalkulieren, um seine entsprechenden Umsätze und die daraus resultierenden Gewinne erzielen zu können. Obwohl die Tatsache zwischenzeitlich vielen Zahnärzten klar ist, verzichtet ein Großteil auf angemessene Steigerungsfaktoren und somit auf Honorarvereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.

In diesem Blog Beitrag erfährst Du von Sabine Schmidt weshalb Honorarvereinbarungen unentbehrlich sind und wie Du vorgehen solltest, um die Umsätze und Gewinne Deiner Praxis zu sichern. 

Gerade weil in sehr vielen Praxen große Unsicherheit herrscht zu allgemeinen und speziellen Abrechnungsthemen und -fällen, beantwortet Sabine Schmidt immer am 1. und 3. Mittwoch im Monat alle auftretenden Abrechnungsfragen persönlich. Ausführliche Infos erhältst Du hier und bei Deinen Ansprechpartnern.

WESHALB SIND DIESE HONORARVEREINBARUNGEN UNENTBEHRLICH?

Betrachtet man die Honorare im BEMA und in der GOZ, so müsste bei über 50 Leistungen in der GOZ der Faktor oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes berechnet werden, um das BEMA-Niveau zu erreichen. Bei über 50 Leistungen in der GOZ müsste ein Faktor zwischen dem 2,3fachen und 3,5fachen Faktor berechnet werden, um das BEMA-Niveau zu erreichen. Honorarvereinbarungen oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes sind somit unter betriebswirtschaftlichen Aspekten unausweichlich.

WIE SIEHT DIE REALITÄT AUS?

Studiert man das Jahrbuch der KZBV aus dem Jahr 2022 werden nur 0,1 % der GOZ-Leistungen (bezogen auf die Anzahl der Leistungen) oberhalb des 3,5fachen Steigerungsfaktors berechnet. Nur 9,2 % zwischen Faktor 2,3 und Faktor 3,5 und nur 5,4% der Leistungen mit Faktor 3,5. Diese Zahlen ziehen sich mit minimaler Änderung seit Jahren so durch.

(Foto: Sabine Schmidt und Dr. Markus Heckner im Gespräch zur Honorarvereinbarung. Aufgenommen in München bei der zahnärztlichen AbrechnungsOffensive.)

WESHALB SCHEUEN VIELE ZAHNÄRZTE DIE FREIE VEREINBARUNG NACH § 2 ABS. 1 UND 2 GOZ?

Die sogenannte „freie Vereinbarung“ setzt voraus, dass die Zahnärztin/der Zahnarzt direkt mit dem Patienten über das Honorar sprechen muss. Dieses Gespräch wird von vielen Zahnärzten als „unangenehm“ empfunden. Ein persönlicher innerer Konflikt könnte das Thema „Ablehnung“ durch den Patienten sein.

Dabei wäre es doch relativ einfach zu seinen Leistungen und deren Preis zu stehen und diese dem Patienten auch aktiv zu kommunizieren. Die Erfahrung zeigt, dass die Patienten in Zeiten, in denen alles teuer wird, Verständnis dafür aufbringen, dass auch die Kosten in der Zahnarztpraxis gestiegen sind. Vielleicht gehen wir häufig nur davon aus, dass unsere Patienten eine hochwertige Leistung nicht möchten und in der Realität ist das gar nicht so.

WELCHE PARAMETER SIND WICHTIG FÜR DIE BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE KALKULATION?

Wichtige Parameter für die Kalkulation von Honorarleistungen sind:

  • Individueller betriebswirtschaftlicher Stundensatz/Kostenminutensatz
  • Zeitdauer der Leistung
  • Materialverbrauch (bei Materialien, die nicht zusätzlich berechnet werden können).

Unter Zugrundlegung dieser Parameter kann ermittelt werden, mit welchem Steigerungsfaktor einzelne GOZ-/GOÄ-Leistungen berechnet werden müssen, um betriebswirtschaftlich stimmig berechnen zu können.

WAS SIND ZWINGENDE GEBÜHRENRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE HONORARVEREINBARUNG NACH § 2 ABS. 1 UND 2 GOZ?

Die Honorarvereinbarung muss vor Erbringung der Leistung mit dem Patienten getroffen werden. Sie muss die einzelnen Leistungen sowie den ermittelten Steigerungsfaktor oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes enthalten. An die in der Honorarvereinbarung genannten Steigerungsfaktor ist der Zahnarzt gebunden. Lediglich ein Abweichen nach unten ist nach Durchführung der Maßnahme möglich. Da es sich um einen Vertrag handelt, ist das Schriftstück von beiden Parteien (Zahnärztin/Zahnarzt und Zahlungspflichtigem) zu unterzeichnen. Der Patient erhält eine Ausfertigung der Vereinbarung.

Der § 2 Abs. 1 und 2 GOZ regelt des Weiteren, dass Schmerz- und Notfallbehandlungen nicht von einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden dürfen.

MUSS BEI VERWENDUNG EINER HONORARVEREINBARUNG EINE BEGRÜNDUNG ANGEGEBEN WERDEN?

Prinzipiell ist die Honorarvereinbarung von Begründungen befreit. Gemäß § 10 der GOZ muss auf Verlangen des Patienten eine Begründung erfolgen. Allerdings nur, wenn der Begründung die Parameter der § 5 GOZ (Schwierigkeit, Zeit, Umstände bei der Durchführung der Leistung, Schwierigkeit des Krankheitsfalles) zugrunde liegen.

In der Regel wird eine Honorarvereinbarung aber aufgrund einer überdurchschnittlichen hohen Qualität der Leistung getroffen, die nur mittels einer Honorarvereinbarung erzielt werden kann. Eine sehr gute Leistung hat eben einen höheren bzw. hohen Preis.

Einige Zahnarztpraxen, die bereits mit Honorarvereinbarungen arbeiten, geben teilweise unabhängig davon schon eine Begründung auf der Rechnung an, mit dem Ziel dem Patienten eine Erstattung bis zum 3,5fachen Steigerungsfaktor zu ermöglichen.

Mit der Thematik, ob eine Begründung bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung erforderlich ist, haben sich zwischenzeitlich viele Gerichte befasst. Überwiegend wurde bestätigt, dass keine Begründung erforderlich ist.

WELCHE EMPFEHLUNG KANN MAN ZAHNARZTPRAXEN GEBEN, DIE NOCH NIE MIT EINER HONORARVEREINBARUNG GEARBEITET HABEN?

Starte mit Leistungen, die von der Grundhonorierung nicht so kostenintensiv sind. Z. B. bei Füllungsleistungen (GOZ 2060ff) oder bei Fluoridierungsmaßnahmen. Betrachtet man in diesem Zusammenhang den Vergleich zur BEMA-Leistung, muss die GOZ 1020  (Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung) mit dem 5,6fachen Faktor (BEMA IP4) oder mit dem 6,6fachen (BEMA FLA) berechnet werden.

KANN AUCH MIT GKV-PATIENTEN EINE HONORARVEREINBARUNG GETROFFEN WERDEN?

Ja, auch mit GKV-Patienten kann eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden, z.B. bei reinen Privatleistungen oder auch im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen.

FAZIT:

Ohne den Einsatz von Honorarvereinbarungen, ist die Abrechnung bestimmter hochwertiger zahnärztlicher Leistungen unter betriebswirtschaftlichen Aspekten nicht mehr möglich. Jede Zahnarztpraxis sollte sich daher mit dem Thema beschäftigen.

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