10.01.2024

Das passiert bei Terminversäumnissen im Rahmen der UPT

Sabine Schmidt,
Abrechnungsspezialistin

Seit dem 1. Januar 2024 existiert eine neue Regelung, wenn eine UPT-Sitzung (z.B. durch ein Terminversäumnis des Patienten) nicht stattfinden konnte.

WAS SAH DIE REGELUNG BIS ZUM 31.12.2023 VOR?

Bislang sah die offizielle Regelung so aus, dass bei einem Terminversäumnis die jeweilige UPT-Sitzung nur dann nachgeholt werden konnte, wenn diese innerhalb der jeweiligen Frist durchgeführt werden konnte.

Beispiel – Patient Schweregrad B

Die erste UPT fand am 04.05.2023 statt. Der Patient versäumte die zweite UPT – diese wäre ab dem 05.10.2023 möglich gewesen. Die Frist dieser UPT-Sitzung ging bis zum 29.12.2023.  Konnte bislang in diesem Zeitraum die 2. UPT nicht nachgeholt werden, verlor der Patient den Anspruch auf die UPT – die Praxis konnte die UPT auch nicht abrechnen. Die UPT-Strecke konnte in diesem Fall dann mit der 3. UPT am 06.05.2024 fortgeführt werden.

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WIE SIEHT DIE REGELUNG AB DEM 01.01.2024 AUS?

Mit Auslieferung des PAR-Abrechnungsmoduls 5.0 wurde die bisherige Regelung zur Zählung der UPT-Schritte angepasst. Dies bedeutet im Klartext, dass bei Terminversäumnis eine neue Regelung gilt.

Findet zum Beispiel (Grad B) wie im unten genannten Beispiel die 3. UPT-Sitzung nicht statt, wird die nächste Sitzung, die eigentlich die 4. Sitzung wäre, als 3. Sitzung gewertet.

WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DIE NEUERUNG AUF DIE BERECHNUNGSFÄHIGKEIT DER UPT D

Diese Änderung hat in Fällen Auswirkungen auf die Berechnungsfähigkeit einzelner UPT-Leistungen wie z. B. die UPT d (Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen). Diese Leistung ist nur bei Versicherten mit einem Schweregrad B und C berechnungsfähig. Allerdings nur in den folgenden festgelegten Sitzungen:

  • Grad B: zweite und vierte UPT-Sitzung
  • Grad C: zweite, dritte, fünfte und sechste UPT-Sitzung.

Entfällt, wie in dem oben genannten Beispiel, die dritte Sitzung und die vierte Sitzung wird als dritte Sitzung gezählt, ist die UPT d in dieser Sitzung bei Grad B nicht berechnungsfähig.

WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DIE NEUERUNG AUF DIE BERECHNUNGSFÄHIGKEIT DER UPT G

Durch die Verschiebung ist es möglich, dass zum Beispiel beim Ausfall der zweiten UPT-Sitzung, bei Durchführung der zweiten UPT, in der Sitzung der eigentlichen dritten UPT, das zweite Jahr begonnen hat und somit die UPT g berechnungsfähig ist. Die Abrechnungsbestimmung regelt hierzu ja, dass die UPT g ab dem Beginn des Jahres einmal im Kalenderjahr abrechenbar ist.

Somit muss im jeweiligen Einzelfall exakt geprüft werden, welche Leistungen in der Sitzung berechnungsfähig sind. 

WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DIE NEUERUNG AUF DIE BERECHNUNGSFÄHIGKEIT SONST NOCH?

Wichtig ist, dass es zu keiner Änderung bezüglich der grundsätzlichen Regelung der zweijährigen UPT-Strecke sowie der Fristen zwischen den einzelnen Sitzungen bei den einzelnen Graden kommt.

Die erste UPT-Sitzung muss nach erfolgter Befundevaluation auf jeden Fall stattfinden, da die zweijährige UPT-Strecke erst mit der ersten UPT-Sitzung beginnt.

Der Ausfall einer UPT-Sitzung kann allerdings dazu führen, dass es zu einem Versatz kommt und ggf. fünf Kalenderhalbjahre im Rahmen der UPT-Strecke tangiert werden. Bitte beachte auch hierzu die individuelle Regelung Ihrer KZV.

Wichtiger Hinweis:

Bitte beachte zwingend die Regelungen und die Rundschreiben der zuständigen KZV, da es hierzu schon unterschiedliche Auffassungen und Auslegungen gibt.

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