11.07.2023

DIE GEFAHR DER BUDGETIERUNG

Sabine Schmidt,
Abrechnungsspezialistin

WAS DU JETZT BEI DEINER ZAHNÄRZTLICHEN ABRECHNUNG BEACHTEN MUSST

Die zum 01.01.2023 wieder eingeführte Budgetierung deckelt die vertragszahnärztlichen Leistungen massiv. Dies führt in vielen KZV-Bereichen jetzt schon dazu, dass massive Kürzungen zu bereits erbrachten Leistungen erfolgen. In Verbindung mit gestiegenen Materialkosten und Energiepreisen führt dies bei Praxisinhabern verständlicherweise zu einem enormen wirtschaftlichen Druck.

Die Leidtragenden sind aber nicht nur die Zahnärzte, sondern auch die Patienten, denen medizinisch notwendige Leistungen durch die Gesetzgebung vorenthalten werden.

Welche Parameter sind jetzt wichtig, damit die wirtschaftliche Basis einer Praxis erhalten werden kann?

WELCHE LEISTUNGEN SIND BUDGETIERT?

  • Konservierende Leistungen
  • Chirurgische Leistungen
  • Parodontologische Leistungen (Ausnahme: vulnerable Patientengruppen)
  • Begleitleistungen im Rahmen der ZE- und PAR-Versorgung
  • Aufbissbehelfe
  • Leistungen in Verbindung mit Kieferbruch
  • Unterkieferprotrussionsschienen
  • Kieferorthopädische Leistungen
  • Leistungen aus der Kostenerstattung nach § 13 SGB V (Ausnahme: ZE)

WELCHE LEISTUNGEN SIND NICHT VOM BUDGET BETROFFEN?

  • Früherkennungsuntersuchungen
  • Individualprophylaktische Leistungen
  • Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung
  • Leistungen im Rahmen der aufsuchenden Versorgung oder von Kooperationsverträgen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen
  • Kronen und Zahnersatz (Begleitleistungen sind allerdings budgetiert)
  • Parodontologische Leistungen bei vulnerablen Patientengruppen

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WELCHEN VORTEIL HAT DER AUFBAU EINES SINVOLLEN PROPHYLAXEKONZEPTES BEI KINDERN UND JUGENDLICHEN?

Da weder die Früherkennungsuntersuchungen (Fu1 a-c, FUPR, Fu 2, FLA) noch die individualprophylaktischen Leistungen (IP1, IP2, IP4, IP5) budgetiert sind, macht es Sinn sich in diesem Bereich ein individuelles Konzept für Kinder und Jugendliche aufzubauen.

In der Regel können die Eltern der Kinder für regelmäßige Termine begeistert werden, da das Wohl und die Gesundheit der Kinder immer im Vordergrund steht. Zum einen werden Kinder und Jugendliche gleich an die regelmäßigen prophylaktischen Maßnahmen gewöhnt und bleiben in der Regel auch als Erwachsene für die Prophylaxe erhalten.

Wird nur die reine GKV-Leistung erbracht, entstehen ja auch keine Kosten.

Betrachtet man die Individualprophylaxe bei Kindern und als wichtigen Baustein auf dem Wege zur Zahn- bzw. Mundgesundheit, so reichen häufig die BEMA-Leistungen nicht aus, um eine optimale Versorgung gewährleisten zu können.

Während des Zahnwechsels, bei schlechter Mundhygiene, ungesunder Ernährung und festsitzender KFO-Apparatur sind engmaschige präventive Maßnahmen wichtig.

Hier genügen die Kontrollen in denen vom Gesetzgeber vorgegebenen Abständen nicht aus. Die IP-Leistungen stellen somit nur das Grundgerüst der Individualprophylaxe dar.

Da kein weiterer Spielraum in der GKV besteht, können die individuellen, der jeweiligen Mundsituation angepassten, Therapieintervalle nur durch zusätzliche Privatleistungen erreicht werden.

Somit ist auch in diesem Bereich das Anbieten von privaten Zusatzleistungen enorm wichtig.

WARUM IST ES WICHTIG ZU WISSEN, OB DER PATIENT EINEN PFLEGEGRAD ODER EINE EINGLIEDERUNGSHILFE HAT?

Wir empfehlen im Anamnesebogen auf jeden Fall die Abfrage nach dem Pflegegrad des Patienten oder der Eingliederungshilfe. Dies hat den Hintergrund, dass PAR-Leistungen bei vulnerablen Leistungen nicht budgetiert sind.

Es besteht die Möglichkeit z. B. bei einem Pflegegrad 1 eine richtlinienkonforme PAR-Behandlung durchzuführen. Diese muss im Vorfeld bei der GKV genehmigt und bei der Abrechnung dann gekennzeichnet werden.

Die zweite Möglichkeit ist die Durchführung einer modifizierten PAR-Strecke. Diese bedarf keiner Genehmigung durch die GKV, sondern nur der Anzeige. Auch diese Leistungen sind inklusive der UPT-Strecke nicht budgetiert.

Auch die Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung (BEMA 107a, 174a, 174b) fallen nicht in die Budgetierung.

WAS SOLLTEst Du BEI GLEICHARTIGEN UND ANDERSARTIGEN VERSORGUNGEN IM BEREICH DER PROTHETIK BEACHTEn?

Zahnersatz, also somit die Festzuschüsse, fallen nicht in die Budgetierung. Die Begleitleistungen unterliegen aber der Budgetierung. Daher sollte gerade bei anders- und gleichartigen Versorgungen darauf geachtet werden, welche Begleitleistungen als Privatleistungen berechnet werden. Dies ist immer der Fall, wenn sie bei der GKV-Sachleistung nicht notwendig sind.

Auch ist die betriebswirtschaftlich stimmige Kalkulation der Faktoren bei den GOZ-Leistungen für die Prothetik wichtig – in vielen Fällen ist hier der 3,5fache Steigerungsfaktor nicht ausreichend. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass bei Überschreiten des 3,5fachen Steigerungsfaktors eine zusätzliche Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten getroffen wird.

WARUM IST DIE BERATUNG ZU PRIVATEN ZUSATZLEISTUNGEN SO WICHTIG?

Die Behandlung nach BEMA hat gemäß § 12 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu erfolgen. Viele seit 2004 entwickelten zahnärztlichen Leistungen sind nicht im BEMA verankert und müssen daher als private Zusatzleistungen angeboten werden.

Der Patient kann die Versorgung in der Regel unter fachlichen Aspekten nicht beurteilen – eine gute Beratung durch den Zahnarzt mit dem Hinweis auf die GKV-Sachleistung und die Zusatzleistungen ist daher wichtig. In allen Bereichen sollte daher überlegt werden welche privaten Zusatzleistungen angeboten werden können.

In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, dass alle im Team dem Patienten gegenüber das gleich kommunizieren.

WARUM SOLLTEN SICH ZAHNÄRZTE NOCHMALS INTENSIV MIT DEN BEMA-RICHTLINIEN UND DEM WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT BESCHÄFTIGEN?

Jeder Zahnarzt sollte sich nochmals intensiv mit den Behandlungsrichtlinien auseinandersetzen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist sicherlich die Endobehandlung. Die Molarenendo und die Revisionsbehandlung an Molaren ist nach den Richtlinien eine GKV-Leistung, allerdings nur bei bestimmten Indikationen.

Trifft diese Indikation nicht zu oder hat der Zahn eine schlechte Prognose ist die GKV-Leistung die Extraktion des Zahnes. Auf Wunsch des Patienten kann aber ein Therapieversuch unternommen werden, der dann allerdings nicht zu Lasten der GKV, sondern privat berechnet werden muss.

Fazit:

Die Budgetierung kann vorerst nicht verhindert werden, aber es sollten alle Stellschrauben in der Praxis aktiviert werden, um die daraus resultierenden Verluste auszugleichen. Betriebswirtschaftliches Denken ist in diesem Zusammenhang auch in einer Zahnarztpraxis unumgänglich.

TIPP: Wenn Du gerade in dieser herausfordernden Zeit mehr Sicherheit gewinnen willst für Deinen Abrechnungsalltag und gleichzeitig Deine Umsätze erhöhen möchtest, dann ist das Mentoring Programm für Dich die ideale Lösung. 14-tägig erhältst Du von mir hilfreiche neue Abrechnungstipps und zusätzlich beantworte ich all Deine Abrechnungsfragen. Ausführliche Infos findest Du hier.

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