Ausfallhonorar – Ist das erlaubt?
Sabine Schmidt,
Abrechnungsspezialistin
VERSÄUMEN IHRE PATIENTEN IMMER WIEDER EINEN TERMIN?
Immer häufiger halten Patienten ihre Termine nicht ein. Handelt es sich um längere Termine, entsteht der Praxis durch den Ausfall ein finanzieller Verlust. Die Berechnung von Ausfallhonorar wurde in den letzten Jahren kontrovers diskutiert – auch die Rechtsprechung war unterschiedlich.
Die Bundeszahnärztekammer hat nun durch ihre aktuelle Stellungnahme vom August 2024 etwas Licht in das Thema gebracht.
Schaue Dir auch unser Erklärvideo an zum Ausfallhonorar. Hier klicken
WIE MUSS DER PATIENT IM VORFELD INFORMIERT WERDEN?
Der Patient/die Patientin muss zwingend im Vorfeld darüber informiert werden, dass der Termin ausschließlich für ihn/sie reserviert wurde und bei nicht rechtzeitiger Absage ein Ausfallhonorar berechnet wird.
Die individuelle Vereinbarung kann sowohl auf dem Anamnesebogen, gesondert in einem Schriftstück oder im Heil- und Kostenplan für die beabsichtige Behandlung erfolgen. Allerdings sollte es nicht im „Kleingedruckten“ stehen.
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MUSS DEM PATIENTEN EINE EXAKTE FRIST GENANNT WERDEN?
Ja dem Patienten muss eine Frist zur Absage des Termins genannt werden z. B. 24 Stunden. Die Frist kann individuell von der Praxis festgelegt werden. Die Praxis muss gewährleisten über die normalen Kommunikationswege erreichbar zu sein, damit der Patient auch die Möglichkeit hat den Termin abzusagen.
UM WELCHE ART VON PRAXIS MUSS ES SICH HANDELN?
Es muss sich um eine Praxis handeln, die mit Terminvorlauf arbeitet und länger andauernde Termine dem Patienten als Exklusivtermin zugesichert werden.
WAS MUSS ZWINGEND DOKUMENTIERT WERDEN?
Es muss zwingend dokumentiert werden, dass in dieser Zeit keine anderen Patienten behandelt werden konnten. Die BZÄK trifft hierzu auch die eindeutige Aussage, dass sich der Zahnarzt nicht auf mögliche Verwaltungs- oder sonstige Tätigkeiten verweisen lassen muss, die er in dieser Zeit tätigen könnte.
WIE GESTALTET SICH DIE HONORIERUNG?
Bezüglich der Honorierung skizziert die BZÄK verschieden Möglichkeiten:
- Kalkulatorische Zugrundelegung der Gebühren für die Leistungen, die bei dem betreffenden Termin erbracht worden wären. Wichtig ist, dass hier nicht die Leistungen berechnet werden dürfen, sondern eine Umwandlung in einen Eurobetrag erfolgen muss.
- Ermittlung des durchschnittlichen Praxisgewinns (mit Hilfe des Steuerberaters), bezogen auf die Dauer des Termins
- Zugrundelegung des Stundenkostensatzes der Praxis
- Berechnung eines mit dem Patienten individuell bestimmten Betrages für den Fall des Nichterscheinens.
WAS IST FÜR DEN FALL EINER PROZESSUALEN AUSEINANDERSETZUNG WICHTIG?
Das Fazit der Bundeszahnärztekammer lautet dahingehend, dass die Praxis Sorge dafür tragen sollte, dass für den Fall einer prozessualen Auseinandersetzung eine fallbezogene Ermittlung des Schadens vorgelegt werden kann.
Auch hier gilt weiterhin, dass im Falle einer Auseinandersetzung vor Gericht, der Richter das Urteil fällt. Liegen nicht genügend Argumente vor, kann es durchaus sein, dass der Zahnarzt vor Gericht unterliegt.
Die Vollständige Stellungnahme der BZÄK ist auf deren Homepage abrufbar.
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